Psychische Belastungen jetzt im Arbeitsschutzgesetz verankert
Am 20. September hat der Bundesrat dem Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen (BUK-NOG) zugestimmt. Damit war auch eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes verbunden. Die Berücksichtigung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz ist dadurch klar festgeschrieben.
So heißt es jetzt in § 4 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes: "Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird". In § 5, Absatz 3 wird ergänzt: "6. psychische Belastung bei der Arbeit".
Mit dieser Änderung ist die Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz auf eine feste gesetzliche Grundlage gestellt. Psychische Belastungen sind in gleicher Weise zu beurteilen und mit Maßnahmen zu reduzieren wie körperliche Belastungen.
Der Schutz und die Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung ist eines der drei Kernziele der GDA in der Periode 2013 – 2018. Umgesetzt wird es unter anderem im Rahmen des GDA-Arbeitsprogramms Psyche. Die vorgenommene gesetzliche Präzisierung steht im Einklang mit dem Zielen des Arbeitsprogramms, psychische Erkrankungen im Betrieb zu vermeiden und Betrieben und Beschäftigten ein frühzeitiges Erkennen von psychischen Risikofaktoren zu erleichtern.