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Leitlinie Arbeitsschutz bei der Kooperation mehrerer Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen
Das Arbeitsschutzrecht fordert ein gleichwertiges Arbeitsschutzniveau für alle Beschäftigten. Dieses Ziel auch im betrieblichen Alltag umzusetzen, ist gerade bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen eine große Herausforderung. Um hier für die Aufsicht Handlungssicherheit herzustellen, wurde diese Leitlinie erarbeitet. Im Weiteren wird es erforderlich sein, für eine adäquate Überwachung zu sorgen. Darüber hinaus ist es notwendig, die betroffenen betrieblichen Akteure – Auftraggeber, Werkvertragsunternehmer, aber auch Verbände und Kammern sowie Betriebs- und Personalräte – für diese Thematik zu sensibilisieren und ein Problembewusstsein herzustellen.
Die Beschäftigten des Werkvertragsunternehmers treffen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers auf eine neue Arbeitsumgebung und neue Arbeitsabläufe im Einsatzbetrieb. Die Stammbelegschaft des Auftraggebers trifft auf Werkvertragsbeschäftigte, die häufig nicht umfassend mit den Gegebenheiten im Einsatzbetrieb vertraut sind. Hinzu kommt die teilweise Weitervergabe von Aufträgen an Subunter-nehmen, sodass Auftragnehmer zugleich auch Auftraggeber sein können. Sich aus der Zusammenarbeit ergebende Gefährdungen müssen möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen müssen möglichst gering gehalten werden, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten und deren Verteilung und Wahrnehmung durch Auftraggeber und Werkvertragsunternehmer müssen klar erkennbar sein. Häufig resultieren Unfälle bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen aus fehlenden Absprachen und unzureichender Koordination. Eine gute Zusammenarbeit und wechselseitige Abstimmung der Akteure ist deshalb essenziell. Die Bewertung und Sicherstellung der Zusammenarbeit von Auftraggeber und Werkvertrags-unternehmer zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer jeweiligen Beschäftigten bei der Arbeit ist somit ein an Bedeutung zunehmendes Thema für die Aufsicht. Die Leitlinie gilt nur für Werkverträge und lässt andere Vertragsformen unberührt.